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§ 29 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 29 Durchführung der praktischen Einweisung



(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der praktischen Einweisung

1.
in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und

2.
mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt, bekannt gemacht.

(2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen

1.
beim Finanzamt 5 Monate, davon:

a)
mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung,

b)
2 Monate in die Außenprüfung,

2.
bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, in der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung 1 Monat.

Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbstständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen.

(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.

(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einweisung förderliche Veranstaltungen ergänzt.



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Frühere Fassungen von § 29 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
§ 9 StBAG Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (vom 11.03.2020)
... zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 26 und 29 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung die Ausbildungsinhalte, der Einführungsablauf ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... Dienststelle zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 26 und 29 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung die Ausbildungsinhalte, der Einführungsablauf ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... § 28 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung § 29 Durchführung der praktischen Einweisung § 30 Abschluss der ... die Wörter „der Beamtin oder" eingefügt. 24. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der ...