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Änderung § 29 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 29 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 29 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Durchführung der praktischen Einweisung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Beamte wird während der praktischen Einweisung

(Text neue Fassung)

(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der praktischen Einweisung

1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und

2. mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt, bekannt gemacht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Beamte wird eingewiesen



(2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen

1. beim Finanzamt 5 Monate, davon:

a) mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung,

b) 2 Monate in die Außenprüfung,

2. bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, in der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung 1 Monat.

vorherige Änderung

Für weitere drei Monate ist dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter der Aufsicht des nach § 28 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beamten zu übertragen.

(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat der Vorsteher dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.



Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbstständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen.

(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.

(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einweisung förderliche Veranstaltungen ergänzt.