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§ 34 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 34 Prüfungsausschüsse



(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf; mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte (§ 4) sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.

(2) Einem Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

Einem Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer;

anstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorinnen oder Professoren an Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 angehören.

Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.





 

Frühere Fassungen von § 34 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
§ 91 StBAPO Übergangsvorschrift
... S. 171) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 3. November 2022 geltenden Fassung § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... Dienst Teil 4 Prüfungen § 33 Allgemeines § 34 Prüfungsausschüsse § 35 Durchführung der Prüfungen  ... die Wörter „ihrer oder" eingefügt. 27. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 13 GStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 13 MStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 sowie 48 und 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...