§ 53 Übergangsregelung
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die
Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
§ 44 Absatz 5 Satz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung § 44 Absatz 5 Satz 2 dieser Verordnung tritt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung ... wie folgt gefasst: „Teil 3 Aufstieg". b) Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden durch folgende Angabe ersetzt: „§ 53 ... Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden durch folgende Angabe ersetzt: „ § 53 Übergangsregelung". c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt ... 11 und 16 bis 18 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 7 ersichtliche Fassung. 16. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung Für ... 1 bis 7 ersichtliche Fassung. 16. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Übergangsregelung Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
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