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Änderung § 44 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 44 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 44 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Mündliche Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. 2 Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob der Prüfling über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. 2 Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten.

vorherige Änderung

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfling sprechen.

(4) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. 2 Er achtet darauf, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) 1 In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Prüflingen geprüft. 2 Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst durchschnittlich 30, in der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst durchschnittlich 60 Minuten. 3 Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.

(6) 1 Die Leistungen des Prüflings werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. 2 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.



(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor der mündlichen Prüfung mit jeder zu prüfenden Beamtin und jedem zu prüfenden Beamten sprechen.

(4) 1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. 2 Sie oder er achtet darauf, daß die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) 1 In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs zu prüfenden Beamtinnen und Beamten geprüft. 2 Die Prüfung dauert für jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten in der Regel

1.
für den mittleren Dienst 30 Minuten und

2.
für den gehobenen Dienst 45 bis 60 Minuten.

3
Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.

(6) 1 Die Leistungen der zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. 2 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

(7) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.