Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45 StBAPO vom 22.05.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 StBAPO, alle Änderungen durch Artikel 1 4. StBAPOÄndV am 22. Mai 2012 und Änderungshistorie der StBAPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 45 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung


(Text neue Fassung)

§ 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach der Anlage 13 oder 14 fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.



(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist

1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden und

vorherige Änderung

2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe der fünffachen Studiennote für das Grundstudium, der dreifachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Abs. 7 und 8), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 18fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der neunfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden.



2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden.

(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4).



 (keine frühere Fassung vorhanden)