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Änderung § 45 StBAPO vom 30.12.2014

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§ 45 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 45 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung


(Text neue Fassung)

§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung


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(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach der Anlage 13 oder 14 fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist

1. bei der
Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden und

2. bei
der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden.

(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4).



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14.

(2) 1 Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ist die Summe aus

1.
der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
der sechsfachen Punktzahl der Leistungen in der praktischen Ausbildung,

3.
der 20-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung und

4.
der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung.

2 Die Endpunktzahl
der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe aus

1.
der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium,

2.
der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium,

3.
der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2,

4.
der 14-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie

5.
der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung bestanden hat und eine Endpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.11.2022)