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§ 45 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14.

(2) 1Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ist die Summe aus

1.
der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
der sechsfachen Punktzahl der Leistungen in der praktischen Ausbildung,

3.
der 20-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung und

4.
der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung.

2Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe aus

1.
der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium,

2.
der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium,

3.
der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2,

4.
der 14-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie

5.
der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung bestanden hat und eine Endpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.





 

Frühere Fassungen von § 45 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2019Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
vom 26.02.2019 BGBl. I S. 171
aktuell vorher 30.12.2014Artikel 5 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
aktuellvor 22.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 13 StBAPO (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (vom 22.05.2012)
Anlage 14 StBAPO (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (vom 22.05.2012)
Anlage 17 StBAPO (zu § 46 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... fünf Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden ( § 45 Absatz 3 StBAPO ), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 3 Absatz 2 Satz ...
Anlage 18 StBAPO (zu § 46 Absatz 3) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... fünf Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden ( § 45 Absatz 3 StBAPO ), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 4 Absatz 2 Satz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
... (BGBl. 2012 I S. 1149)] Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung  ... (BGBl. 2012 I S. 1151)] Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
§ 9 StBAG Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (vom 11.03.2020)
... Laufbahnprüfung verzichtet, wird die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung abweichend von § 45 Absatz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung nach folgenden Formeln ermittelt: 1. im ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1 ) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 (zu ... die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1 ) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Anlage 15 (zu ... eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist." 13. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung  ... erreicht worden ist." 13. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... Laufbahnprüfung verzichtet, wird die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung abweichend von § 45 Absatz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung nach folgenden Formeln ermittelt: 1. im ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 5 StRAnpV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
... - StBAPO)" ersetzt. 2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 45 das Wort „Ergebnisse" durch das Wort „Ergebnis" ersetzt. 3. In ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... mündlichen Prüfung § 44 Mündliche Prüfung § 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung § 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der ... (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)  ... die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)  ... zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten" ersetzt. 38. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 13 GStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 13 MStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 sowie 48 und 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...