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Änderung § 18 StBAPO vom 09.03.2019
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§ 18 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2019 geltenden Fassung | § 18 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien | |
(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln. (2) 1 Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2.200 Stunden anzusetzen (Anlage 10). 2 Wahlfächer können angeboten werden. 3 Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. 4 Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden. (3) 1 Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. 2 Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten. (4) 1 Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. 2 Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). 3 Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Für die Schwerpunktthemen sind mindestens 60 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummern 10.1 und 10.2 der Anlage 10). 2 Die Beamtinnen und Beamten müssen zwei Schwerpunktthemen mit jeweils 30 Stunden wählen. | (Text neue Fassung) (5) Für das Schwerpunktthema sind 30 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummer 10 der Anlage 10). |
(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10). (7) 1 Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen: 1. Abgabenrecht, 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung, 3. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 4. Umsatzsteuer, 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie 6. Privatrecht. 3 Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. 4 Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. 5 Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 6 § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet. (8) 1 Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen: | |
1. Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer, 2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung, | 1. Abgabenrecht, 2. Umsatzsteuer, |
3. Steuern vom Einkommen und Ertrag, 4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie 5. Privatrecht. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Stunden. (9) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. | |
(10) 1 Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten. 2 Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet. 3 Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. | (10) 1 Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten (Anlagen 7 bis 9). 2 Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet. 3 Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. |
(11) Für die Ermittlung der Studiennote ist | |
1. für das Grundstudium die Summe der vierfachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und 2. für das Hauptstudium die Summe der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit und der einfachen Punktzahl der Schwerpunktthemen zu bilden (Anlage 9). | 1. für das Grundstudium die Summe zu bilden aus der vierfachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren und diese Summe durch sieben zu teilen (Anlagen 7 und 8) und 2. für das Hauptstudium die Summe zu bilden aus der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit sowie der Punkte des Schwerpunktthemas und diese Summe durch acht zu teilen (Anlage 9). |
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