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Änderung § 18 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 18 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 18 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien


(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern und Wahlpflichtveranstaltungen, für die insgesamt mindestens 2.200 Stunden vorzusehen sind (Anlage 10). 2 Wahlfächer können angeboten werden. 3 Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. 4 Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten.

(3)
1 Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. 2 Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 8.1 und 8.2 der Anlage 10). 3 Die Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen.

(4)
1 Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2.200 Stunden anzusetzen (Anlage 10). 2 Wahlfächer können angeboten werden. 3 Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. 4 Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden.

(3) 1
Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. 2 Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten.

(4)
1 Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. 2 Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). 3 Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen.

(5) 1 Für die Schwerpunktthemen sind mindestens 60 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummern 10.1 und 10.2 der Anlage 10). 2 Die Beamtinnen und Beamten müssen zwei Schwerpunktthemen mit jeweils 30 Stunden wählen.

(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10).

(7)
1 Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:

1. Abgabenrecht,

2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage,



3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

4. Umsatzsteuer,

5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Öffentliches Recht.



6. Privatrecht.

3 Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. 4 Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. 5 Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 6 § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen:



(8) 1 Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen:

1. Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer,

2. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage,



3. Steuern vom Einkommen und Ertrag,

4. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

vorherige Änderung

5. Öffentliches Recht.

2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Stunden.

(6)
Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.

(7)
1 Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen des Beamten. 2 Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 8 gebildet. 3 Beurteilungen und Studiennoten sind dem Beamten bekannt zu geben.

(8)
Für die Ermittlung der Studiennote ist

1. für das Grundstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und

2. für das Hauptstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der Punktzahl der schriftlichen Arbeit zu bilden (Anlage 9).



5. Privatrecht.

2 Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Stunden.

(9)
Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.

(10)
1 Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten. 2 Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet. 3 Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(11)
Für die Ermittlung der Studiennote ist

1. für das Grundstudium die Summe der vierfachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und

2. für das Hauptstudium die Summe der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit und der einfachen Punktzahl der Schwerpunktthemen zu bilden (Anlage 9).

 (keine frühere Fassung vorhanden)