Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 StBAPO vom 22.05.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. StBAPOÄndV am 22. Mai 2012 und Änderungshistorie der StBAPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 1 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung)

(1) Im Vorbereitungsdienst wird der Beamte auf die Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Seine Ausbildung führt ihn zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die dem Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.

(3) Der Beamte ist zum Selbststudium verpflichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.