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Änderung § 11 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 11 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 11 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Beamte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat er die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder einen Teil der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst verlängert, wenn der Beamte das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung oder eines Teils der Fachstudien um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.

(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, daß der Beamte zusammen mit den Beamten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.

(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand des Beamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat sie oder er die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder einen Teil der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung oder eines Teils der Fachstudien um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.

(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, daß die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.

(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(4) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne Teile der Fachstudien oder Teilabschnitte der berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu kürzen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen des Absatzes 1 ist der Beamte vorher zu hören.



(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen des Absatzes 1 ist die Beamtin oder der Beamte vorher zu hören.