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Änderung § 33 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 33 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 33 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Allgemeines


(1) 1 Die Vorschriften des Vierten Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). 2 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.

(Text alte Fassung)

(2) 1 In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll der Prüfling zeigen, ob er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2 Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(3) 1 In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen, ob der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2 Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(Text neue Fassung)

(2) 1 In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2 Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(3) 1 In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. 2 Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)