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Änderung § 53 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 53 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 53 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 53 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

Die Ausbildung und Einführung von Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.



Die Ausbildung und Einführung von Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

 (keine frühere Fassung vorhanden)