Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45 StBAPO vom 30.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 StBAPO, alle Änderungen durch Artikel 5 StRAnpV am 30. Dezember 2014 und Änderungshistorie der StBAPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 45 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
 

(Text alte Fassung)

§ 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung


(Text neue Fassung)

§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach der Anlage 13 oder 14 fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist

1. bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden und

2. bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden.

(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4).