Für die Einführungszeit gelten die §§
1 bis 10, §
11 Abs. 1, 2 und 5, §
12 und die §§
14 bis 24 entsprechend.
Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.