Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Speisekartoffeln, die
- 1.
- vom Erzeuger auf dem Hof unmittelbar an private Haushalte durch Selbstabholung abgegeben werden;
- 2.
- vom Erzeuger innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung unsortiert und unmittelbar an Sortier-, Verpackungs-, Lagerungs- oder Schälbetriebe zur Aufbereitung, Abpackung, Lagerung oder Bearbeitung abgegeben werden;
- 3.
- an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden;
- 4.
- ausgeführt oder sonst in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung verbracht werden.