(1) Speisekartoffeln müssen vorbehaltlich des §
6 Abs. 1 folgende Güteeigenschaften aufweisen:
- 1.
- gesund, ganz, sauber, fest, insbesondere frei von
- a)
- fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit, Naß-, Trocken- oder Braunfäule, Hitzeschäden, Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit, starker Schwarzfleckigkeit;
- b)
- schweren Beschädigungen, zu deren Beseitigung mehr als 10% des Gewichts der einzelnen Knolle entfernt werden muß;
- c)
- Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht;
- d)
- Tiefenschorf, wenn der Befall über 10% der Knollenoberfläche hinausgeht;
- e)
- Grünstellen, die durch Schälen ohne Mehrabfall nicht beseitigt werden können;
- f)
- Mißbildungen der einzelnen Knolle;
- g)
- Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bakterienringfäule (Corynebacterium sepedonicum), Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);
- 2.
- bezüglich der jeweiligen Partie oder Packung
- a)
- sortenrein;
- b)
- frei von fremden Bestandteilen wie Erde und losen Keimen.
(2) Speisekartoffeln, die ab 1. Oktober erstmalig verladen werden, müssen schalenfest sein.
§ 6 HdlKlKartV Toleranzen ... Von den Güteeigenschaften (§ 4 Abs. 1) sind folgende Abweichungen zulässig: 1. Der Anteil an Knollen, der den ... zulässig: 1. Der Anteil an Knollen, der den Güteeigenschaften nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe b nicht entspricht, darf insgesamt bei der ...
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998