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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 3 Ausnahmeregelung



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Speisekartoffeln, die

1.
vom Erzeuger auf dem Hof unmittelbar an private Haushalte durch Selbstabholung abgegeben werden;

2.
vom Erzeuger innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung unsortiert und unmittelbar an Sortier-, Verpackungs-, Lagerungs- oder Schälbetriebe zur Aufbereitung, Abpackung, Lagerung oder Bearbeitung abgegeben werden;

3.
an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden;

4.
ausgeführt oder sonst in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung verbracht werden.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HdlKlKartV Gesetzliche Handelsklassen
... Merkmalen eingeführt. (2) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3 gewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handelsklasse in den Verkehr gebracht oder in ...