(1) Speisekartoffeln müssen nach Größe sortiert sein. Die Größe wird mit der inneren Seitenlänge eines Quadratmaßes gemessen.
(2) Die Mindestgröße beträgt für:
-
- Knollen langovaler bis langer Sorten 30 mm,
Knollen runder bis ovaler Sorten 35 mm.
(3) Bei Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weniger darf innerhalb einer Packung der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Knolle nicht mehr als 30 mm betragen.
(4) Speisekartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, können in einer Größensortierung für
-
- Knollen langovaler bis langer Sorten von 25 bis 35 mm,
Knollen runder bis ovaler Sorten von 25 bis 40 mm
unter der Bezeichnung "Drillinge" in den Verkehr gebracht werden.
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998