Ordnungswidrig im Sinne des §
7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer
- 1.
- entgegen § 7 Abs. 1 Speisekartoffeln nicht in dort bezeichneten Fertigpackungen oder in Fertigpackungen, deren Verpackungsmaterial nicht neu ist, in den Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
- 2.
- entgegen § 8 Speisekartoffeln, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder
- 3.
- a)
- entgegen § 9 Satz 1 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren oder
- b)
- entgegen § 10 in Bekanntmachungen oder Mitteilungen
nicht die vorgeschriebenen Angaben macht.