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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin (IndFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 08.03.1988 BGBl. I S. 222; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 833
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 806-21-7-33 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriefachwirt/zur Industriefachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriefachwirtes in Industriebetrieben wahrzunehmen:

1.
Wahrnehmen qualifizierter Sachaufgaben in kaufmännischen Abteilungen;

2.
Erkennen und Beurteilen betrieblicher Gesamtzusammenhänge;

3.
Führen von Mitarbeitern sowie Mitwirken bei der beruflichen Bildung von Mitarbeitern.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin.