(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in zwei Bereichen gemäß §
5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Industriefachwirt dienlich sind; sie muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu Abläufen in Industriebetrieben haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.