§ 36c UrhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung | § 36c UrhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037 |
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(Text alte Fassung) § 36c (neu) | (Text neue Fassung)§ 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln |
1 Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. 2 Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird. |