(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung.
(2) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird erbracht:
- 1.
- im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in einer Muster- oder Einzelstückprüfung;
- 2.
- im Rahmen der Herstellung des Luftfahrtgeräts in einer Stückprüfung oder in Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System;
- 3.
- im Rahmen der Instandhaltung des Luftfahrtgeräts in Instandhaltungsprüfungen oder Nachprüfungen.
(3) Die Prüfung der Ausrüstungs- oder Zubehörteile eines Luftfahrzeugs kann mit der Prüfung des Luftfahrzeugs verbunden werden.
(4) Die Prüfung von Bauteilen, die im Rahmen einer Musterprüfung von Luftfahrtgerät bestimmte für das Muster geltende Bauvorschriften erfüllen müssen, kann in gesonderten, hierfür genehmigten Entwicklungsbetrieben erfolgen. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Musters bleibt hiervon unberührt.