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Erster Abschnitt - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung.

(2) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird erbracht:

1.
im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in einer Muster- oder Einzelstückprüfung;

2.
im Rahmen der Herstellung des Luftfahrtgeräts in einer Stückprüfung oder in Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System;

3.
im Rahmen der Instandhaltung des Luftfahrtgeräts in Instandhaltungsprüfungen oder Nachprüfungen.

(3) Die Prüfung der Ausrüstungs- oder Zubehörteile eines Luftfahrzeugs kann mit der Prüfung des Luftfahrzeugs verbunden werden.

(4) Die Prüfung von Bauteilen, die im Rahmen einer Musterprüfung von Luftfahrtgerät bestimmte für das Muster geltende Bauvorschriften erfüllen müssen, kann in gesonderten, hierfür genehmigten Entwicklungsbetrieben erfolgen. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Musters bleibt hiervon unberührt.


§ 2 Zuständige Stellen



(1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des musterzulassungspflichtigen Luftfahrtgeräts ist die nach § 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der Musterzulassung zuständige Stelle zuständig. Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung ist der Hersteller zuständig.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen können zur Durchführung

1.
der Musterprüfung

Entwicklungsbetriebe nach den Bestimmungen des § 9;

2.
der Stückprüfung und der Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System

Herstellungsbetriebe nach den Bestimmungen der § 9 und 10 Abs. 3,

3.
der Instandhaltungsprüfungen oder der Nachprüfungen

Instandhaltungsbetriebe nach § 13, luftfahrttechnische Betriebe nach § 18 oder Herstellungsbetriebe nach § 19

genehmigen. Der genehmigte Betrieb hat die ihm mit der Genehmigung übertragenen Prüfaufgaben dem genehmigten Umfang und Verfahren entsprechend durchzuführen.


§ 3 Einzelstückprüfung



(1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art und Umfang von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle festgelegt wird. Das gleiche gilt für Änderungen, die sich auf seine Lufttüchtigkeit auswirken. Die zuständige Stelle kann Dritte mit der Überwachung der Prüfung beauftragen.

(2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach besonderen, von der zuständigen Stelle anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, wird die Verkehrszulassung in der Kategorie "Sonderklasse" erteilt. Werden weitere Erleichterungen gewährt und ist ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts gewährleistet, wird die Verkehrszulassung in der Kategorie "Beschränkte Sonderklasse" erteilt.

(3) Der Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Verkehrszulassung von Einzelstücken von Luftsportgerät wird in der Kategorie "Luftsportgerät" erteilt.


§ 4 Anerkennung der Musterprüfung anderer Stellen



(1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, wird eine vereinfachte Musterprüfung durchgeführt. In der vereinfachten Musterprüfung ist festzustellen, ob die für die Erteilung der Musterzulassung benötigten Unterlagen sowie die für die Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann weitere, zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen, insbesondere den Nachweis, daß das Muster nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen.

(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es nicht, wenn die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder von einer von ihr dafür zugelassenen Prüfstelle vorgenommen wurde, wenn ihre Ergebnisse der für die Musterzulassung zuständigen deutschen Stelle zur Verfügung stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und wenn ihre Ergebnisse dem deutschen Schutz- und Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches Luftfahrtgerät wird ohne weitere Prüfung musterzugelassen.

(3) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für bereits im Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des Musters.


§ 5 Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen



(1) Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, und hat bei Luftfahrtgerät, das der Verkehrszulassung bedarf, eine umfassende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1 Beanstandungen nicht ergeben, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle als Stückprüfung oder Prüfung in einem Qualitätsmanagement-System nach den §§ 9 und 10 anerkannt werden.

(2) Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(3) Einer Anerkennung bedarf es nicht, wenn die Herstellung von Luftfahrtgerät, das mit einem von der zuständigen Stelle zugelassenen Muster übereinstimmt, nach den in § 9 Abs. 1 festgelegten Verfahren in einem anderen Land erfolgt ist, mit dem eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung getroffen wurde und die festgelegten Verwaltungsverfahren eingehalten sind.

(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.


§ 6 Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen



(1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle als Instandhaltungsprüfung nach § 11 oder als Nachprüfung nach § 14 anerkannt werden.

(2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist und das nicht der Verkehrszulassung bedarf, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen werden, wenn eine Anerkennung der Instandhaltungsnachweise nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist. Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.

(5) Auf Luftfahrtgerät, das von den zuständigen Stellen der Bundeswehr geprüft ist, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben



(1) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann Kleinbetriebe, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instandhalten oder ändern und die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten als Betriebe nach § 2 Abs. 2 genehmigen, wenn nachgewiesen wird, daß die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts dennoch sichergestellt ist.

(2) Die Genehmigung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht eingehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.


§ 8 Behebung von Mängeln des Musters



(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeräts Mängel des Musters festgestellt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit notwendigen Maßnahmen an.

(2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster nachgebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgeräts hat der für die Durchführung der Musterprüfung genehmigte Betrieb technische Unterlagen zu erstellen und den Haltern und den für die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten Betrieben auf Verlangen zu übersenden.