(1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach §
2 Abs. 1 zuständigen Stelle als Instandhaltungsprüfung nach §
11 oder als Nachprüfung nach §
14 anerkannt werden.
(2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist und das nicht der Verkehrszulassung bedarf, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen werden, wenn eine Anerkennung der Instandhaltungsnachweise nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist. Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.
(5) Auf Luftfahrtgerät, das von den zuständigen Stellen der Bundeswehr geprüft ist, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1