(1) Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts und kleinen Änderungen nach den Bestimmungen der
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wird die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nachgeprüft.
(2) Bei der Überholung des Luftfahrtgeräts sowie bei großen Reparaturen und großen Änderungen nach den Bestimmungen der
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wird die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben nachgeprüft.
§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen ... nach § 15, bei der Instandhaltung und der Änderung des Luftfahrtgeräts nach § 16 sowie auf Anordnung der zuständigen Stelle nach § 17. (3) Ein ... Prüfungen von diesem unverzüglich bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung. (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts ...
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1