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§ 17 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 17 Angeordnete Nachprüfung



Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann jederzeit eine Nachprüfung anordnen, wenn beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeräts Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts bestehen. Das gleiche gilt für die demselben Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.

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Zitierungen von § 17 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen
... Luftfahrtgeräts nach § 16 sowie auf Anordnung der zuständigen Stelle nach § 17. (3) Ein Instandhaltungsbetrieb nach § 13 kann auf Antrag zur Durchführung ... Prüfungen von diesem unverzüglich bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung. (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts ...
§ 20 LuftGerPV Bescheinigung der Nachprüfungen
... Änderungen nach § 16 Abs. 2 und die angeordnete Nachprüfung nach § 17 sind von der nachprüfenden Stelle in einem Nachprüfschein zu bescheinigen. In dem ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
§ 4 1. DV LuftGerPV Anzeigepflicht
... Abs. 2 LuftGerPV, 4. Nachprüfungen auf Anordnung der zuständigen Stellen nach § 17 LuftGerPV , 5. Prüfungen zum Zwecke der Verkehrszulassung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO ...
§ 6 1. DV LuftGerPV Selbständig anerkannte Prüfer von Luftfahrtgerät
... nachgewiesen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 LuftGerPV ...