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§ 21 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 21 Durchführungsvorschriften


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit dabei die Flugsicherungsausrüstung betroffen wird, ist das Einvernehmen des Flugsicherungsunternehmens herbeizuführen.

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Zitierungen von § 21 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Eingangsformel 1. DV LuftGerPV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) sowie des § 21 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) verordnet das ...

Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät (2. DV LuftGerPV)
V. v. 03.02.2000 BAnz. S. 4897; aufgehoben durch § 2 V. v. 05.11.2018 BAnz AT 15.11.2018 V1
Eingangsformel 2. DV LuftGerPV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) in Verbindung mit § 21 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) vom 3. August 1998 (BGBl. I S. ...


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