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§ 20 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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§ 20 Bescheinigung der Nachprüfungen



(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1, die Nachprüfung bei Überholung, großen Reparaturen und großen Änderungen nach § 16 Abs. 2 und die angeordnete Nachprüfung nach § 17 sind von der nachprüfenden Stelle in einem Nachprüfschein zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.

(2) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen.

 
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Zitierungen von § 20 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LuftGerPV Nachprüfungen
... Prüfungen von diesem unverzüglich bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden keine Anwendung. (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach ... Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden. Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
§ 6 1. DV LuftGerPV Selbständig anerkannte Prüfer von Luftfahrtgerät
... nachgewiesen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 LuftGerPV  ...