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Vierter Abschnitt - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 2 V. v. 03.08.1998 BGBl. I S. 2010, 2011; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 96-1-40 Luftverkehr
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Vierter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 21 Durchführungsvorschriften



Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durchführung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts notwendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit dabei die Flugsicherungsausrüstung betroffen wird, ist das Einvernehmen des Flugsicherungsunternehmens herbeizuführen.


§ 22 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 2 eine Prüfaufgabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,

2.
entgegen § 8 Abs. 2 eine Unterlage nicht erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

2a.
entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht rechtzeitig vorstellt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,

3.
entgegen § 10 Abs. 6 eine Stellungnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

4.
entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 die Musterprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen oder nicht oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,

4a.
entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 die Stückprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

4b.
entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 eine Betriebsanweisung oder eine zur Mängelbehebung erforderliche Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

5.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Instandhaltungsprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,

5a.
entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachprüft oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachprüfen lässt oder

6.
entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht gestattet.