(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
- 2.
- dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes ... Berechtigungsscheinen § 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 20f Vorladung § 20g Besondere Mittel der Datenerhebung § 20h ... worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten. § 20f Vorladung (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich ... 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20f Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes entsprechend ...