(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
- sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht werden darf,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
- 4.
- sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
- 5.
- sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
- 6.
- sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist
und die Durchsuchung auf Grund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. §
20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
23 Abs. 3 Satz 5 des
Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.
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Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083