(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
- 2.
- wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Unterabschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
- sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
- fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
- sich oder einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 BKATerrorG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes ... 20q Durchsuchung von Personen § 20r Durchsuchung von Sachen § 20s Sicherstellung § 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen § ... Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die gemäß § 20s sichergestellt werden dürfen, 3. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 ... (2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend. § 20s Sicherstellung (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen, 1. ... 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 20s Abs. 1 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder 3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ...