§ 5 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt
- 1.
- der erforderliche Personenschutz
- a)
- für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
- b)
- in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten und
- c)
- für die Leitung des Bundeskriminalamtes;
in den Fällen der Buchstaben a und c kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen;
- 2.
- der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.
(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.
Frühere Fassungen von § 5 BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 21 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 01.01.2009) ... Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 kann das Bundeskriminalamt die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall ... des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 geregelten Befugnisse gelten nur im räumlichen Umfeld einer zu schützenden Person sowie ...
§ 22 BKAG Erhebung personenbezogener Daten (vom 01.07.2013) ... kann personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 erforderlich ist. § 21 Absatz 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes gilt ... entsprechend. (2) Soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, darf von demjenigen, der ...
§ 25 BKAG Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ... erforderlich ist. Die Übermittlung der im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 gewonnenen Daten ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 14 zulässig. ... 10 und 14 zulässig. (2) Die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 erhobenen Daten sind in Dateien zu löschen und in Akten zu sperren, wenn sie für den der ...
§ 35 BKAG Ergänzende Regelungen ... jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes ...
Zitat in folgenden NormenBKA-Daten-Verordnung (BKADV)
Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 3 EUStrfVerfG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 5 werden nach dem Wort „Verfassungsorgane" die Wörter „und der Leitung des ... durch die Wörter „abweichend von Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4850/a67518.htm