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Änderung § 20a BKAG vom 01.01.2009

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§ 20a BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 20a BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083

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§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Allgemeine Befugnisse


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(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(2) Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2.