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Änderung § 20p BKAG vom 01.01.2009

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§ 20p BKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 20p BKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083

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§ 20p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20p Gewahrsam


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(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,

1. um eine Platzverweisung nach § 20o durchzusetzen oder

2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 zu verhindern.

(2) § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1, 3 und Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen die Maßnahme nach Absatz 1 tritt.


 
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