§ 39 BKAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | § 39 BKAG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354 |
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(Text alte Fassung) § 39 (neu) | (Text neue Fassung)§ 39 Strafvorschriften |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder 2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhindert. (2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt. |