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Änderung § 153 SGB XI vom 31.03.2021

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§ 153 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
§ 153 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 153 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


1 Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2021 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). 2 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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