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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 3 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 3 Auswirkungen der Straffreiheit



(1) Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt sind, werden erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Anhängige Verfahren werden eingestellt, neue nicht eingeleitet.

(2) Bei Strafermäßigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1) wird die Strafe angemessen herabgesetzt.

 
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Zitierungen von § 3 Straffreiheitsgesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StrFrhG 1968 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1968 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StrFrhG 1968 Voraussetzungen der Straffreiheit
... Strafgesetzbuches verhängt worden sind, wird Strafermäßigung gewährt (§ 3 Abs. 2). Bei Straftaten nach § 128 in Verbindung mit § 94 des Strafgesetzbuches geht ...
§ 8 StrFrhG 1968 Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen
... auf Antrag auch über eine Herabsetzung und eine Festsetzung der Strafe nach § 3 Abs. 2, §§ 5 und 6. (3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, ...