(1) Über die Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft, solange das Verfahren nicht gerichtlich anhängig ist. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig wäre; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Wird ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren vor der Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund dieses Gesetzes durch Beschluß eingestellt, so steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluß, der die Anwendbarkeit dieses Gesetzes verneint, ist nicht anfechtbar.
(4) Ist ein Strafverfahren durch einen nicht mehr anfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund dieses Gesetzes eingestellt worden, so kann wegen der Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel Anklage erhoben werden.