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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 10 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 10 Notwendige Auslagen



(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren nach diesem Gesetz ein, so kann das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten dessen notwendige Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Dies gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nachdem sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169a Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Die Entscheidung trifft das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.

(2) Das Gericht kann ebenso entscheiden, wenn es nach erhobener öffentlicher Klage das Verfahren nach diesem Gesetz einstellt.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; § 304 Abs. 4 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden.

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Zitierungen von § 10 Straffreiheitsgesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StrFrhG 1968 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1968 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 StrFrhG 1968 Inkrafttreten
... Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, § 10 am 1. Oktober ...