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§ 4 - EG-Bus-Durchführungsverordnung (EG-BusDV)

Artikel 1 V. v. 11.08.2004 BGBl. I S. 2169; aufgehoben durch § 9 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 25.08.2004; FNA: 9240-1-16 Personenbeförderung
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§ 4 Anhörungsverfahren



Die nach § 2 Abs. 2 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen:

1.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz,

2.
bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens EG/Schweiz,

3.
bei der nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gestellt werden.

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