Die nach §
2 Abs. 2 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend §
14 Abs. 1 bis 4 des
Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen:
- 1.
- bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz,
- 2.
- bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens EG/Schweiz,
- 3.
- bei der nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in der Schweiz gestellt werden.