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Änderung § 5 PatKostG vom 01.07.2006

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§ 5 PatKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 5 PatKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vorauszahlung, Vorschuss


(Text alte Fassung)

(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt die Bearbeitung einer Anmeldung, eines Antrags, eines Einspruchs, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde erst nach Zahlung der Gebühr und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten. Das gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes und § 62 des Geschmacksmustergesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden.

(Text neue Fassung)

(1) In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten. Das gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes und § 62 des Geschmacksmustergesetzes. In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren zugestellt werden; im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)