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Änderung § 8 PatKostG vom 01.07.2006

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§ 8 PatKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 8 PatKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Kostenansatz


(1) Die Kosten werden angesetzt:

(Text alte Fassung)

1. bei Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags, der Einlegung eines Einspruchs, einer Erinnerung, eines Widerspruchs oder einer Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt,

2. bei Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bundespatentgericht,

(Text neue Fassung)

1. beim Deutschen Patent- und Markenamt

a)
bei Einreichung einer Anmeldung,

b) bei Einreichung
eines Antrags,

c) im Fall
eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,

d) bei Einreichung
eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

e) bei Einlegung eines Rechtsbehelfs
oder Rechtsmittels,

2. beim Bundespatentgericht

a)
bei Einreichung einer Klage,

b) bei Einreichung
eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,


auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.