§ 8 Fachkenntnisbescheinigung
(1) Eine Person, die nicht als Umweltgutachter zugelassen ist, darf für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wahrnehmen, wenn sie
- 1.
- die Fachkundeanforderungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 3 erfüllt,
- 2.
- auf mindestens einem der in § 7 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besitzt, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten in einem oder mehreren Zulassungsbereichen erforderlich sind, und
- 3.
- in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzt.
§
7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu erteilen, die erkennen lässt, auf welchen Fachgebieten und für welche Zulassungsbereiche die erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung). Die Fachkenntnisbescheinigung gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur in dem in ihr beschriebenen Umfang und nur als Angestellter eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation im Zusammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte verantwortlich zeichnet, die Umwelterklärung validiert und die Erklärung nach Anhang VII der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgibt. Berichte, Umwelterklärungen und die Erklärung nach Anhang VII der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind vom Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung lediglich mitzuzeichnen; Artikel 18, 19 und 25 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gelten für die Tätigkeit des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung entsprechend.
Frühere Fassungen von § 8 UAG
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Zitierungen von § 8 UAG
interne Verweise§ 11 UAG Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren (vom 29.01.2013) ... Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. ... entsprechend. (5) Für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (6) Die Bundesregierung kann nach ...
§ 21 UAG Aufgaben des Umweltgutachterausschusses (vom 27.06.2020) ... hat die Aufgabe, 1. Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen, ...
§ 37 UAG Bußgeldvorschriften (vom 27.06.2020) ... 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3 , eine dort genannte Information oder Umwelterklärung nicht, nicht richtig, nicht ... 12a. entgegen Artikel 25 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3 , eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitat in folgenden NormenUAG-Gebührenverordnung (UAGGebV)
V. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3503; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV)
neugefasst durch B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3654; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 1 UAGZVV Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter ... für welche Zulassungsbereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 bis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare Anträge in einem anderen Mitgliedstaat ... Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 8 und des § 38 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes, die dem Antragsteller erteilt wurden. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2764
Artikel 1 UAGGebVÄndV ... zuzüglich Umsatzsteuer) 1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes a) ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 2. UAGÄndG ... der Absätze 1 bis 3 bleiben hiervon unberührt." 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen." 16. § 22 wird wie folgt geändert: ... oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3, eine dort genannte Information oder Umwelterklärung nicht, nicht richtig, ... entgegen Artikel 25 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
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