Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach §
8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 37 UAG Bußgeldvorschriften (vom 27.06.2020) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung validiert oder eine Validierung oder Erklärung mitzeichnet, ...
§ 38 UAG Übergangsvorschriften (vom 13.12.2011) ... c, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und die §§ 19 und 33 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung sind auf vor dem ...
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509