In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zur Verfügung stehen und nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, ist angegeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann.
Laufende Nummer | Validierte Alternativmethode | Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise |
a | b | c |
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.12.2005 BGBl. I S. 3479
Artikel 1 38. KosmetikVÄndV ... (ABl. EU Nr. L 294 S. 28) geändert worden ist," durch die Wörter oder Anlage 7a " ersetzt. b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ... in Sonnenschutzmitteln" gestrichen. 8. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt: Anlage 7a (zu § 3c) Verzeichnis der validierten ... 8. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt: Anlage 7a (zu § 3c) Verzeichnis der validierten Alternativen zum Tierversuch In diesem ...
V. v. 03.02.2010 BGBl. I S. 65
Artikel 1 52. KosmetikVÄndV ... und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) oder in Anlage 7a vorgesehen ist und". 3. In § 5b Absatz 3a werden die Wörter „als ... durch das Datum „31.12.2010" ersetzt. 5. In Anlage 7a werden in der Vorbemerkung in Satz 1 die Wörter „die für die Erfüllung der ...